Das Thema geistert nun bereits seit Monaten durch die Medien, schlägt teilweise hohe Wellen und führt mitunter auch zu Falschinformationen: Es geht um die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR für jeden Arbeitnehmer, auszubezahlen von den Arbeitgebern, und zwar einmalig mit dem Septembergehalt. Da lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:
- Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter) und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind begünstigt. Pensionäre und gesetzliche Rentner ohne begünstigte Nebeneinkünfte erhalten keine Energiepreispauschale. Sofern sie aber gewerbliche Einkünfte versteuern (z.B. aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage), sind sie sehr wohl anspruchsberechtigt!
- Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pauschale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. Gewerbetreibenden) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.
- Arbeitgeber bekommen die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung wiederum eine Betriebseinnahme.
- Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen ohne zusätzliche Lohneinkünfte werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 EUR gemindert. Das Finanzamt verschickt entweder geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwaltungsinterne Herabsetzung vor.
- Die Energiepreispauschale muss von Arbeitnehmern als Arbeitslohn versteuert werden, bei anderen Steuerzahlern als sonstige Einkünfte (die Freigrenze von 256 EUR findet keine Anwendung).