Unternehmensbewertung

Unternehmensberatung

Es gibt vielfältige Gründe, weshalb eine Unternehmensbewertung vorgenommen wird: Der Verkauf des Unternehmens, die Übergabe innerhalb der Familie, Konflikte um einen Zugewinnausgleich oder wegen erbrechtlicher Fragen.

Für Unternehmensbewertungen verfügt das Team der Kanzlei Holthoff-Pförtner Wassermann über Sachverständige bzw. Certified Valuation Analysts.

Der Wert des Unternehmens erfordert abseits des Tagesgeschäftes die volle Aufmerksamkeit des Unternehmers.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IdW) hat in seinem Prüfungsstandard S1 die betriebswirtschaftlichen Grundsätze für Unternehmensbewertungen zusammengefasst. Basierend auf dem aktuellen Stand der Bewertungstheorie sowie aktuellen Kapitalmarktdaten werden individuelle Bewertungen je nach Bewertungsanlass erstellt.

Grundsätzlich wird zwischen unterschiedlichen Verfahren unterschieden. Neben Gesamtbewertungsverfahren (Discounted-Cash-Flow- (DCF-) oder Ertragswertverfahren) stehen dem Bewerter Multiplikatorverfahren, z.B. auf Umsatz-, EBIT- oder EBITDA-Basis, zur Verfügung.

Dabei kann der Unternehmenswert aus Sicht aller Kapitalgeber als Gesamtunternehmenswert (Entity Value) oder aus Sicht der Eigenkapitalgeber (Equity Value) ermittelt werden. Der Wert des Gesamtunternehmens lässt sich in den Equity Value überleiten, indem er um den Betrag der Nettofinanzverbindlichkeiten (Net Debt) vermindert wird.

Im Rahmen von Zukäufen von Unternehmen gilt es besonders, Synergien und Potentiale zu bewerten, die im Rahmen der Integration zu nutzen sind.

Besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen, die nicht an nationalen oder internationalen Börsen notiert sind (KMU), ist die Unternehmensbewertung eine komplexe Aufgabe. Hierbei ergeben sich häufig Besonderheiten, die bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen, wie z. B. die fehlende klare Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Unternehmensvermögen, die übertragbare Ertragskraft oder die Frage nach dem angemessenen Unternehmerlohn.

Steuerliche Bewertungen, z.B. im Rahmen der testamentarischen Nachfolgeplanungen, orientieren sich an den Vorgaben der einschlägigen Steuergesetze (§§ 199 ff. Bewertungsgesetz). Als steuerlich entscheidende Wertkategorie gilt der sog. gemeine Wert. Die unterschiedlichen Wertansätze des § 11 Abs. 2 BewG führen c.p. zu einer höheren/niedrigeren Besteuerung. Daher gilt es, die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und, sofern erbschaft-/schenkungssteuerliche Vorgänge anstehen, auch ein Unternehmensbewertungsgutachten einzuholen.

Für die Beurteilung angemessener Transaktionspreise besteht die Möglichkeit, eine weniger komplexe Bewertung vornehmen zu lassen (Fairness Opinion). Hierzu hat das Institut der Wirtschaftsprüfer den Prüfungsstandard S8 „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“ formuliert. Bei einer Fairness Opinion handelt es sich um eine Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen aus finanzwirtschaftlicher Perspektive zur Angemessenheit eines angebotenen Kaufpreises in einer Unternehmenstransaktion.

Die Experten von HPW verfügen über umfangreiche spezialisierte Kenntnisse in der Unternehmensbewertung, vor allem durch ihre Sachverständigen für Unternehmensbewertung und Certified Valuation Analysts.