Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Kürzung im Gründungsjahr einer Kapitalgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn sie sich erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befasst, denn in diesem Fall sei sie nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.
Zugrunde lag der Entscheidung der Fall einer GmbH, die im Jahr 2014 in das Handelsregister eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens waren zwar der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, mit dem Erwerb hatte sie allerdings erst zeitversetzt mehrere Monate später begonnen. Die Gesellschaft begehrte für 2014 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, das Finanzamt lehnte jedoch ab und setzte – ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 82.394 EUR – einen Gewerbesteuermessbetrag von 2.880 EUR fest. Das Amt argumentierte, dass die Gesellschaft bis zum Grundstückserwerb keiner begünstigten Grundstücksverwaltung nachgegangen war und vielmehr bis dahin lediglich ihre Stammeinlage verwaltet und den Grundstückserwerb vorbereitet habe.
Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung des Finanzamts und verwiesen darauf, dass die GmbH nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2014 der Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz nachgegangen sei. Da erst ab dem Grundstückserwerb eine begünstigte Tätigkeit angenommen werden könne, fehle es also im Jahr 2014 an der „ausschließlichen“ Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz, die für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erforderlich sei.