Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sofern ein sogenannter Inländer daran beteiligt ist – sei es als Erblasser (zum Zeitpunkt seines Todes), als Schenker (zur Zeit der Ausführung der Schenkung) oder als Erwerber (zur Zeit der Steuerentstehung). Diese unbeschränkte Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein. Als Inländer gilt eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach den Regelungen zur sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht werden als Inländer aber auch deutsche Staatsangehörige erfasst, die sich nur für maximal fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (und in dieser Zeit ohne Inlandswohnsitz waren).
Hinweis: Der Gesetzgeber zielt mit dieser Regelung vor allem auf deutsche Wegzügler ab, die sich erst relativ kurze Zeit im Ausland aufgehalten haben, bevor Vermögen „verschoben“ wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regelungen zur erweiterten unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht nun als verfassungsgemäß eingestuft. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Staatsangehörige ihrem Sohn einen Monat, nachdem sie in die Schweiz gezogen war, ein Grundstück in der Eidgenossenschaft geschenkt. Der Sohn klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid des deutschen Finanzamts und machte unter anderem geltend, dass die Regelung zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche und nichtdeutsche Staatsangehörige in verfassungswidriger Weise ungleich behandele.
Der BFH sah jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und verwies auf die weite Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der Abfassung der Regelung zustand. Dieser durfte die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht speziell auf deutsche Staatsangehörige zuschneiden, weil er hierdurch den engen Inlandsbezug herstellen konnte, auf den die Besteuerung abzielte.