Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden verschiedene Finanzhilfe-Programme durch die Regierung ins Leben gerufen. Bereits zu Anfang stand fest, dass diese Finanzhilfen nicht steuerfrei sind. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun allerdings darüber entscheiden, ob die Finanzhilfen möglicherweise der ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Die Klägerin führte eine Gaststätte und ein Hotel als Gewerbebetrieb. Durch die Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 zu zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der damals erlassenen Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für diese Einschränkungen wurde eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und eine „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Nach Ansicht der Klägerin waren diese jedoch wie Entschädigungen ermäßigt zu besteuern und sie klagte gegen den Bescheid.
Diese Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es komme nicht darauf an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangenen oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung darstellen. Es lägen keine außerordentlichen Einkünfte vor. Im Veranlagungszeitraum seien nur die im Kalenderjahr bezogenen Hilfen gewinnerhöhend erfasst worden. Dass die Klägerin dadurch einen höheren Gewinn erzielt habe als normalerweise, sei unerheblich. Es seien nur die Betriebseinnahmen zu betrachten und diese haben im Jahr 2020 auch bei Berücksichtigung der Zuschüsse unter dem Niveau der Vorjahre gelegen. Dass der erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, sei nur ein Beleg dafür, dass die Corona-Hilfen wohl zu hoch bemessen gewesen waren. Daraus ergeben sich noch keine außerordentlichen Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern seien.