Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, können Sie aufatmen – allerdings auch nur kurz: Die Frist zur Abgabe der Erklärungen wurde von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 verlängert. Dies geht aus einem Beschluss der Finanzminister der Länder hervor.
Die Abgabe gesonderter Grundsteuererklärungen ist aufgrund der Grundsteuerreform erforderlich, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Nach dem bisherigen System der Einheitswertberechnung kalkulieren die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage veralteter Daten aus dem Jahr 1935 (in Ostdeutschland) bzw. 1964 (in Westdeutschland). Für die Neuberechnung müssen nun fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig – anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden und Städte wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und
berechnen so die Grundsteuer.
Was die Reform für ihn ganz persönlich bedeutet, wird der einzelne Eigentümer erst im Jahr 2025 erfahren. Denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde zusammen mit der Zahlungsaufforderung verschickt.
Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung der Grundsteuer vorgelegt.
Den Bundesländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und
Niedersachsen. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.