Wenn man ein Grundstück kauft, fällt normalerweise Grunderwerbsteuer an. Das ist die einfachste Fallkonstellation, aber ganz so einfach ist es nicht immer. Wenn beispielsweise eine Gesellschaft ein Grundstück besitzt, kann auch Grunderwerbsteuer anfallen, wenn Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Das hängt von der Höhe des Anteils ab, der auf die neuen Gesellschafter übergeht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
A ist niederländischer Staatsbürger und ist mittelbar an einer GmbH mit Grundbesitz in Deutschland beteiligt. Früher hatte A bereits Anteile an einer niederländischen Holding auf die Klägerin, eine niederländische Verwaltungsstiftung, übertragen. Für die Übertragung erhielt A Gewinnbezugsrechte aus den Anteilen. Diese übertrug er auf Verwaltungsgesellschaften seiner Enkelkinder. A brachte auch seine Anteile an einer mittelbar grundbesitzhaltenden Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile in die Holding ein. Danach war er zu rund 40 % an der Holding beteiligt. Auch diese Anteile brachte er in die Verwaltungsstiftung ein und übertrug die Gewinnbezugsrechte wieder an die Verwaltungsgesellschaften seiner Enkelkinder. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Verwaltungsstiftung fest.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar hatte das Finanzamt als Begründung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer eine falsche Rechtsgrundlage angeführt. Allerdings waren die Voraussetzungen einer anderen Vorschrift erfüllt, wonach durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.
Zum Vermögen der niederländischen Gesellschaft gehört ein Grundstück in Deutschland. Relevant für die Erhebung der Grundsteuer in Deutschland ist es, dass eine Gesellschaft die Sachherrschaft an dem Grundstück ausübt, wenn sie dieses aufgrund eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs erworben hat. Es ergibt sich auch keine Steuerfreiheit aufgrund einer Schenkung an die Enkelkinder.