Nachdem das Bundesfinanzministerium geregelt hatte, dass Steuerzahler die Herabsetzung ihrer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie in einem vereinfachten Verfahren erreichen können, wurde Gleiches mittlerweile auch für die Gewerbesteuer geregelt: Nach einem neuen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder können Steuerzahler, die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 30.06.2022 – unter Darlegung ihrer jeweiligen Verhältnisse – Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen.
Zuständig für diese Anträge sind die Finanzämter. Bei der Prüfung der Anträge sollen die Ämter keine strengen Anforderungen stellen. Insbesondere sollen sie einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Steuerzahler seine infolge der Corona-Pandemie erlittenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen kann.
Nimmt das Finanzamt antragsgemäß eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran gebunden. Sie darf bei der Berechnung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen dann also nicht eigene Wege gehen, sondern muss den herabgesetzten Messbetrag zugrunde legen.
Hinweis: Wollen Sie als Steuerzahler eine Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuer erreichen, müssen Sie sich im Regelfall direkt an Ihre Gemeinde wenden. Lediglich in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind auch hierfür die Finanzämter zuständig.