Grundstücksbewertung: Wie der Grundbesitzwert ermittelt wird

Es gibt verschiedene Gründe, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Bei einer Erbschaft etwa kann es sein, dass ein Grundstück bewertet werden muss, um festzustellen, ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht. Hierzu kann das Finanzamt bei der zuständigen Schenkungsteuerstelle den Bedarfswert anfordern. Wie ist es aber, wenn sich der festgestellte Wert zu einem späteren Zeitpunkt ändert? Welche Wertermittlung hat dann Vorrang? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen.

Mit notariellem Übergabevertrag hatte die Tochter der Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Objekt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf ihre Mutter, die Klägerin, übertragen. Die Grundbesitzstelle des Finanzamts sollte den Wert des Grundbesitzes auf den 27.02.2009 ermitteln. Die Klägerin reichte daher 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Das Finanzamt ermittelte den gesamten Grundbesitzwert zunächst mit 190.000 EUR. Im späteren Verlauf wurde der Gesamtwert durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte erhöht und auf 214.692 EUR festgestellt.

Die hiergegen vor dem FG erhobene Klage war erfolglos. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Ergebnisse der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte offensichtlich unrichtig seien. Eine Überprüfung der Werte durch das Gericht erfolge nicht. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens seien nach dem Gesetz Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmten. Grundlage seien vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise für ähnliche Objekte. Die Finanzämter könnten aus den mitgeteilten Vergleichswerten der Gutachterausschüsse einen Durchschnittswert bilden. Wenn die genauen Adressen der Vergleichsobjekte nicht bekannt seien, ergebe sich daraus keine offenbare Unrichtigkeit. Die Klägerin selbst habe kein Gutachten vorgelegt, welches den Wert des Gutachterausschusses widerlegt hätte, so dass der ermittelte Wert zu berücksichtigen sei.