Bei Immobilienkäufen muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden. Der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, bei einem Grundstückskauf ist das der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Hinweis: Als Gegenleistung erfasst werden alle Leistungen des Erwerbers, die dieser für den Grundstückserwerb aufbringt. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist entscheidend, in welchem Zustand die Kaufvertragsparteien das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wann Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft ein noch unerschlossenes Grundstück veräußert, das von ihr aber nach den vertraglichen Regelungen noch zu erschließen war. Die Erschließungskosten waren zwar im Kaufpreis enthalten, jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Der Käufer wollte vor dem BFH erreichen, dass die
Erschließungskosten aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen werden. Er argumentierte, dass Kaufvertrag und Erschließungsvertrag rechtlich selbständig seien. Das Finanzamt besteuerte hingegen den Gesamtkaufpreis und erklärte, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand gewesen sei.
Der BFH entschied, dass das Finanzamt zu Recht den Gesamtkaufpreis besteuert hatte. Ob Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, richtet sich danach, in welchem Zustand ein Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Haben die Vertragsparteien – wie im Urteilsfall – geregelt, dass ein vom Veräußerer noch zu erschließendes Grundstück verkauft wird, gehören die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungsbeiträge zum Entgelt für den Grundstückserwerb. Gleiches gilt, wenn ein bereits tatsächlich erschlossenes Grundstück veräußert wird.
Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn ein unerschlossenes Grundstück veräußert wird und der Käufer gleichzeitig einen Erschließungsvertrag mit einem privaten Erschließungsträger abschließt, um das Grundstück auf seine Kosten erschließen zu lassen. In diesem Fall stehen Kauf- und Erschließungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbständig nebeneinander, so dass sich die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis für das unerschlossene Grundstück erstrecken darf.