Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bei einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft angenommen, die Dachflächen ihres Grundbesitzes an eine GbR vermietete, deren Gesellschafter teilweise auch zum Gesellschafterkreis der GmbH gehörten. Die GbR erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die GmbH-Gesellschafter waren an der GbR jeweils nur mit 0,3 % beteiligt.
Der BFH lehnte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ab und verwies darauf, dass der Grundbesitz zum Teil dem Gewerbebetrieb einzelner GmbH-Gesellschafter gedient hatte. Es genügt nach Gerichtsmeinung für den Wegfall der erweiterten Kürzung bereits, wenn nur ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: der GbR) zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens (hier: der GmbH) ist.
Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die GmbH-Gesellschafter jeweils nur mit 0,3 % an der GbR beteiligt waren. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist nach Gerichtsmeinung nicht zu beachten, so dass bereits „Zwergenanteile“ wie hier zum Entfallen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen können.