Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird nicht – wie zum Beispiel bei der Einkommensteuer – der ermittelte Gewinn zugrunde gelegt. Vielmehr werden bestimmte Modifizierungen des Gewinns vorgenommen. So gibt es Hinzurechnungen und Kürzungen. Zu den Hinzurechnungen gehören auch die Lizenzgebühren für die befristete Überlassung von Rechten. Sofern an den Rechten nichts bearbeitet oder verändert wird, sind 25 % der Aufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen und damit gewerbesteuerpflichtig. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob solche Lizenzgebühren vorlagen.
Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin die B-GmbH ist. Kommanditistinnen waren in den Jahren 2009 bis 2011 die Stadt X, die D-GmbH & Co. KG und die E-GmbH. Die Klägerin betreibt die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter anderem in der Stadt X. Am 11.03.1970 wurde eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erteilt, deren Entnahmemengen am 28.05.2001 geändert wurden.
Die Klägerin entrichtete dafür ein Wassernutzungsentgelt. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, es handle sich bei dem Wassernutzungsentgelt um eine Gegenleistung für ein Recht oder eine Befugnis auf Inanspruchnahme eines Gewässers. Daher sei es mit 25 % des gebuchten Aufwands dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die der Klägerin mit Bescheid vom 11.03.1970 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser stelle eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht dar. Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis seien der Klägerin die hier streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts entstanden. Hierbei sei unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpfe. Anders als Immaterialgüterrechte, die privatrechtlich erworben würden, müssten öffentlich-rechtliche Abgaben finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben standhalten. Dies werde insbesondere dann gewährleistet, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne. Das der Klägerin eingeräumte Recht sei ihr nicht endgültig übertragen worden und daher zeitlich befristet.