Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Der Steuergesetzgeber mildert so die Auswirkungen ab, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif auf außerordentlich erhöhte Einkommen hat.
Eine mehrjährige Tätigkeit liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst. In diesem Fall ist bei Arbeitnehmern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine „atypische Zusammenballung“ gegeben, die zu außerordentlichen Einkünften führt. Die Entlohnung muss für sich betrachtet ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein.
Ein Arbeitnehmer aus Hessen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die ermäßigte Besteuerung für eine Lohnnachzahlung durchzusetzen. Er war im Jahr 2012 fristlos von seinem Arbeitgeber gekündigt worden und hatte im Jahr 2013 nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung von 30.000 EUR und eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013 erhalten. Das Finanzamt besteuerte nur die Abfindung mit einem ermäßigten Steuersatz, nicht jedoch die Lohnnachzahlung. Der Arbeitnehmer zog dagegen vor Gericht und wollte den nachgezahlten Lohn als begünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anerkannt wissen. Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass kein zweckbestimmtes Entgelt für einen mehr als zwölf Monate umfassenden Zeitraum vorgelegen hat. Nach Gerichtsmeinung reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn bloß in einem anderen Veranlagungszeitraum (2013) als demjenigen zugeflossen war, zu dem er wirtschaftlich gehörte (2012), und er im Jahr 2013 mit weiteren Lohneinkünften zusammengetroffen war.