Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahr 2009 verzichtete eine Gläubigerin auf eine Forderung. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 wurde kein Sanierungsgewinn berücksichtigt. Nachrichtlich gab das Finanzamt an, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von 0 EUR enthalten sei. Auch im Gewerbesteuermessbescheid für 2009 wurde dementsprechend kein Sanierungsgewinn berücksichtigt. Die Kommanditisten der Klägerin beantragten aber einen Erlass der Einkommensteuer, der allerdings abgelehnt wurde. Am 14.11.2019, also nach der Gesetzesänderung, beantragte die Klägerin die Feststellung bzw. Berücksichtigung eines Sanierungsertrags. Da die Änderungsfristen bereits abgelaufen waren, lehnte das Finanzamt dies ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Sanierungsertrag sei gesondert festzustellen. Die Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Sanierungsertrags für das Jahr 2009, bis zu deren Ende eine Änderung habe erfolgen können, sei bereits zum 31.12.2016 abgelaufen. Durch den Antrag auf Feststellung bzw. Berücksichtigung des Sanierungsertrags ergebe sich auch keine neue oder verlängerte Feststellungsfrist. Ein Antrag auf Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage sei kein rückwirkendes Ereignis, durch das sich eine Friständerung ergebe. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer sei bereits abgelaufen gewesen und werde auch nicht durch die Anträge gehemmt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sei ein Sanierungsgewinn unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Aber auch bei der Gewerbesteuer sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen.