Wenn ein insolventes Unternehmen Schulden hat und seine Gläubiger auf die Forderungen ganz oder teilweise verzichten, ergibt sich daraus ein Gewinn für das insolvente Unternehmen, ein sogenannter Sanierungsgewinn. Grundsätzlich müssen Gewinne versteuert werden. Allerdings könnte es für ein insolventes Unternehmen den Todesstoß bedeuten, wenn es den Sanierungsgewinn noch versteuern müsste. Daher ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Im vorliegenden Fall musste sich das Finanzgericht Münster (FG) mit der Frage befassen, ob auch Sanierungsgewinne aus der Vergangenheit unter diese Steuerbefreiung fallen können.
Im Streitjahr waren die Kläger Mitunternehmer einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Ansicht der Kläger handelte es sich beim Gewinn der OHG im Streitjahr um einen Sanierungsgewinn, der von der Steuer befreit ist. Sie beantragten daher eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für den Steuererlass nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber habe das Antragswahlrecht nur auf offene Steuerfestsetzungen und Feststellungen beschränkt.
Das FG sah dies auch so, so dass die Klage keinen Erfolg hatte. Die Ablehnung des Stundungsantrags war rechtmäßig. Nach dem Gesetz könne das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheine. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme sei sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Sachlich unbillig sei eine Steuerfestsetzung insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen sei und dessen Wertungen zuwiderlaufe. Das Finanzamt habe den Antrag jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es handele sich um nicht um ein zeitlich unbeschränktes, rückwirkendes Antragsrecht für alle Altfälle. Dies sei so im Gesetzgebungsverfahren ausweislich der dortigen Begründung auch nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei es nur auf noch offene Fälle anzuwenden.