Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer zumindest abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung für sogenannte Grundstücksunternehmen entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann entfällt, wenn eine Genossenschaft ein Ladengeschäft an eine geringfügig beteiligte Genossin vermietet, die darin einen Gewerbebetrieb betreibt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Genossenschaft ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb in den angemieteten Räumlichkeiten ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 EUR lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb die Frau einen Anteil an der Genossenschaft von 0,0168 %. Dieser Schritt hatte für die Genossenschaft erhebliche gewerbesteuerliche Konsequenzen: Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, dass der Grundbesitz der Genossenschaft damit zum Teil dem Gewerbebetrieb der Genossin gedient habe und eine erweiterte Kürzung folglich nicht gewährt werden könne. Es sei unerheblich, dass die Genossin nur einen „Zwergenanteil“ an der Genossenschaft erworben habe.
Der BFH folgte dieser Einschätzung und urteilte, dass die erweiterte Kürzung auch dann zu versagen ist, wenn nur relativ unwesentlicher Grundbesitz an eine geringfügig beteiligte Genossin (zur Nutzung für ihren Gewerbebetrieb) vermietet wird und der Gewerbeertrag der Genossin unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 EUR liegt.
Hinweis: Bagatellaspekte wie die Vermietung von unwesentlichem Grundbesitz, ein nur geringfügiger Genossenschaftsanteil und ein Gewerbeertrag unterhalb von 24.500 EUR können also auch in der Zusammenschau nicht dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung letztlich doch noch beansprucht werden kann.