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Neben den schlechten Nachrichten – Corona, Inflation, Kostenexplosionen, Kriegssorgen , u.v.m – gibt es aber auch positive Nachrichten, die den Steuerpflichtigen zu Gute kommen. Neben materiellen Vorteilen wie der Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie oder der Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte sind vor allem Fristverlängerungen für die Abgabe diverser steuerlicher Verpflichtungen zu nennen. Hierzu im Einzelnen:

 

  1. Die Bundesregierung hat beschlossen, Arbeitnehmer durch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber zu entlasten. Es wurde eine neuer § 3 Nr. 11c EStG geschaffen, der zahlungswilligen Arbeitgebern eine Möglichkeit verschafft, Geldbeträge oder Sachbezüge zur Abmilderung der Inflation in den kommenden Jahren bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer zu gewähren. Die Auszahlung kann in mehreren Beträgen im Zeitraum bis 31.12.2024 erfolgen bis zum kumulierten Betrag von EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer.Die steuerfreie Prämie kann allerdings erstmals ausgezahlt werden, wenn das Gesetz veröffentlicht wird (die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat liegt bereits vor). Letzte Leistungsmöglichkeit an Arbeitnehmer ist der 31.12.2024.Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
  • Die Neuregelung gilt für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden.
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
  • Es wird genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Inflation steht („Inflationsausgleichsprämie“).
  • Durch eine Ergänzung der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

 

  1. Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert!

 

  1. Obwohl die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 in den sogenannten beratenden Fällen bis zum 31.08.2023 verlängert worden ist, ist wohl mit keiner Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 zu rechnen, so dass es als Frist beim 31.12.2022 bleibt.

 

  1. Die Frist für die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte für beide Pakete der Corona-Hilfen (ÜH I bis III, November- und Dezemberhilfe = Paket I; ÜH III Plus und IV = Paket II) wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert, kann sogar in Einzelfällen auf Antrag noch bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

 

  1. Die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis Ende 2023 verlängert.

 

  1. Ab dem 01.10.2022 hat sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf EUR 520,00 erhöht. Künftig ist der Betrag dynamisch ausgestaltet und an den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, so dass sich daraus eine fixe wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden ergibt.