Wenn Sie eine Schenkung erhalten, kann dafür in Deutschland Schenkungsteuer anfallen. Wenn diese Schenkung auch noch staatenübergreifend erfolgt, kann das andere Land unter Umständen ebenfalls Schenkungsteuer festsetzen. Eine doppelte Steuerzahlung kann entweder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine Anrechnung der Steuer vermieden werden. Aber wie ist es, wenn es in dem betreffenden Land keine Schenkungsteuer gibt, sondern für den Erwerb später eine Erbschaftsteuer festgesetzt wird? Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich vorliegen.
Die Klägerin arbeitet in der Schweiz und hat Wohnsitze sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Im Januar 2021 erhielt sie von einer in Luzern wohnhaften Person eine Schenkung. Das deutsche Finanzamt setzte aufgrund der Schenkungsteuererklärung der Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Schenker verstarb im März 2021. Die Klägerin legte daher Einspruch ein und begehrte die Anrechnung der in der Schweiz festzusetzenden Erbschaftsteuer, welche die deutsche Steuer übersteigen werde. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Die Klägerin unterlag in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. Es besteht kein DBA mit der Schweiz hinsichtlich der Erbschaftsteuer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts entspricht im Streitfall die schweizerische Erbschaftsteuer der deutschen Schenkungsteuer. Es handelt sich zwar nicht um eine Schenkungsteuer, aber im Kanton Luzern werden nur Erbschaften erfasst. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Schenkungen der
letzten fünf Jahre mitberücksichtigt. Die Klägerin wird in der Schweiz so behandelt, als wäre sie Erbin (der Schenkung) geworden.
Hinweis: Es sprechen gute Gründe für die Anrechnung. Im vorliegenden Fall wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland dieselbe Vermögensübertragung besteuert. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich auch, dass die ausländische Steuer insoweit anzurechnen ist, als sie auf die besteuerte Zuwendung entfällt. Auch die Tatsache, dass die deutsche Steuer vor der ausländischen Steuer entstanden ist, spricht nicht dagegen.