Das BAG hat mit zwei Entscheidungen vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 225/21 sowie Az. 9 AZR 234/2021) entschieden, das kurzarbeitsbedingter Ausfall ganzer Arbeitstage eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt und somit die Position von Arbeitgebern gestärkt.
Sowohl bei einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit als auch bei Kurzarbeit, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde, sind ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
In der Konsequenz sind somit aufgrund vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage bei der Urlaubsberechnung für das jeweilige Kalenderjahr unberücksichtigt zu lassen.
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vor, die über den nachfolgenden Link aufgerufen werden kann:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit