Wir unterstützen beim Energiekostendämpfungsprogramm: Jetzt Kontakt aufnehmen!

Die derzeit steigenden Erdgas- und Strompreise stellen für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar. Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket geschaffen, um die Belastung teilweise abzudämpfen und kurzfristig Liquidität zu sichern. Kontaktieren Sie uns, um Unterstützung bei der Beantragung der Zuschüsse zu bekommen.

Den Anfang bilden das Kfw-Kreditprogramm sowie das Bürgschaftsprogramm. Danach startet das Energiekostendämpfungsprogramm. Hierbei werden in drei Stufen Zuschüsse zu den gestiegenen Strom- und Gaspreisen gezahlt.

Die Förderstufen werden u.a. unterschieden nach Wirtschaftsbranche, Zuschussquote oder auch einem etwaigen Betriebsverlust. Anträge können ausschließlich über das ELAN K2 Online-Portal des BAFA gestellt werden – wir unterstützen Sie gern!

 

Die Antragsbearbeitung ist in drei Phasen aufgeteilt:

  1. Phase:

Die Frist für die Einreichung des Antrags endet am 31.08.2022. Die BAFA bewilligt einen Vorschuss in Höhe von 80% des gesamten Zuschusses. Die voraussichtliche Auszahlung soll bis Dezember 2022 erfolgen.

  1. Phase:

Die noch fehlenden Angaben und Unterlagen für den Förderzeitraum müssen bis zum 28.02.2023 eingereicht werden. Gern unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung aller benötigten Daten. Auf Basis dieser Angaben und Unterlagen erfolgt dann eine Schlussabrechnung und die BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss bis zum 30.06.2023.

  1. Phase:

Bis zum 29.02.2024 müssen nochmals weitere Unterlagen eingereicht werden, die eine Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen für die Förderstufen 2 und 3 ermöglichen.

 

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum und zusätzlich einer Betriebsstätte in Deutschland. Die Rechtsform ist unerheblich. Das Unternehmen muss je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche gemäß dem KUEBELL-Anhang angehören oder die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem EU-Krisenrahmen angehören.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand und insolvente Unternehmen. Die Energiebeschaffungskosten umfassen die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Kosten für andere Zwecke, wie im Produktionsbereich, dürfen nicht berücksichtigt werden.