Alles hängt irgendwie mit allem zusammen? „Irgendwie“ vielleicht, aber das Rechtssystem basiert auf beweisbaren Fakten. Und eben diese gilt es vor Gericht abzuwägen. Ein Architekt könnte sich zwar womöglich mit Sonderabschreibungen auskennen – er muss es aber nicht. Insbesondere gehören derartige Kenntnisse nicht zu seinen Aufgaben bezüglich seiner Aufklärungpflicht Bauherren gegenüber. Und das musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Folgenden darlegen.
Der klagende Architekt verlangte hier die Bezahlung seiner Architektenleistungen zur Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend. Die Bauherren verweigerten die Bezahlung und beriefen sich darauf, dass sie Schadensersatzansprüche gegen den Architekten hätten. Dieser hätte fälschlicherweise erklärt, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Wären die Bauherren jedoch richtig aufgeklärt worden, hätten sie das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung fördern lassen können. Damit sei ihnen wegen der unrichtigen Aufklärung ein Steuerschaden von rund 5.000 EUR entstanden.
Mit dieser Argumentation kamen die Bauherren beim OLG aber nicht durch – sie müssen den Architekten bezahlen. Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zur Verpflichtung gehört es aber, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren.
Hinweis: Der Architekt ist also nicht für eine steuerliche Beratung zuständig. Eigentlich selbstverständlich, aber die Grenzen verschwinden heutzutage immer öfter.