Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen errechnet. Prozentual hinzuzurechnen sind – unter bestimmten Voraussetzungen – Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeugen) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Mit dieser Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzugerechnet werden müssen. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch von BFH eine Absage.
Die Bundesrichter urteilten, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, da er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber – wie im Urteilsfall geschehen – auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen ein Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.