Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, müssen Sie für die erzielten Gewinne auch Gewerbesteuer zahlen. Die Gewerbesteuer fließt der Gemeinde zu, in der Ihr Gewerbe gemeldet ist. Wenn sich Ihr Betrieb über mehrere Gemeinden erstreckt, möchte natürlich jede Gemeinde einen Teil Ihrer Gewerbesteuer erhalten. Aber wie kann eine gerechte Verteilung erfolgen? So wird als Zerlegungsmaßstab das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, zu den Arbeitslöhnen, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, herangezogen. Aber wie ist es, wenn an einer Betriebsstätte kein Arbeitslohn gezahlt wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft im Landesgebiet von N. In der Küstenregion von N, die nicht an das Gebiet der Klägerin angrenzt, betreibt X innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone einen Windpark. Für diesen erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Darin sah es die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerzerlegung als erfüllt an und erließ einen entsprechenden Zerlegungsbescheid. Darin wurde berücksichtigt, dass X keine Arbeitslöhne gezahlt hatte. Für den Sitz der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt einen fiktiven Mitunternehmerlohn. Den Zerlegungsanteil, der auf die Arbeitslöhne entfiel, wies es in voller Höhe der Klägerin zu.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. In dem angefochtenen Zerlegungsbescheid habe das Finanzamt zu Recht neben der Klägerin N als Hebeberechtigten hinsichtlich des für X festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags angesehen. Wer hebeberechtigte Gemeinde für einen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag ist, regelt das Gesetz. Darin gibt es auch eine Vorschrift zu gemeindefreien Gebieten. Bei dem von X betriebenen Windpark handelt es sich um eine Betriebsstätte nach dem Gewerbesteuergesetz. Dagegen spricht auch nicht, dass dort kein Personal eingesetzt wird. Die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags war zutreffend.