Steuererstattungen und -nachzahlungen müssen nach den Regelungen der Abgabenordnung verzinst werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres – für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich Zinsen zahlen. Auf der anderen Seite werden auch Steuererstattungen verzinst. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Bislang lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der bisherige Zinssatz von 6 % pro Jahr blieb nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aber weiter anwendbar.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Steuerzahler die bis 2018 anfallenden Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr nicht über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen herabsetzen können. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Steuer- oder Zinsfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Der BFH verwies darauf, dass ein Erlass der Zinsen die Regelungen des BVerfG unterlaufen würde, wonach der alte Zinssatz bis einschließlich 2018 fortgelten darf.
Hinweis: Steuerzahler müssen auch dann Nachzahlungszinsen zahlen, wenn die Zinsentstehung auf eine schleppende bzw. verzögerte Bearbeitung des Finanzamts zurückzuführen ist. Der BFH betonte erneut, dass es nicht auf den Grund für die verspätete Steuerfestsetzung ankommt.