Grund­stücks­lieferungen: Wie lange der Verzicht auf die Umsatz­steuer­befreiung widerrufen werden kann

Um eine Doppel­besteuerung mit Umsatz­steuer und Grund­erwerb­steuer zu vermeiden, existiert im Umsatz­steuer­gesetz (UStG) eine Steuer­befreiung für Umsätze, die unter das Grund­erwerb­steuer­gesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazu­gehörigen Grund und Boden ohne Umsatz­steuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuer­befreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unter­nehmer für dessen Unter­nehmen ausgeführt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Verzicht auf die Steuer­befreiung widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungs­erbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nach­prüfung noch änderbar ist. Zwar ist im UStG geregelt, dass der Verzicht auf die Steuer­befreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann, so dass eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nach­folgenden Fassung des Vertrags aus­geschlossen ist.

Hinweis: Diese Regelung betrifft nach Gerichts­meinung aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.