Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen. Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstands bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist bereits bei der Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen ist jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31.07. des Folgejahres) einzuhalten.
Wird die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, geht die Behörde davon aus, dass der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Die Folge ist die endgültige Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH hatte Fragen der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen für Zwecke des Vorsteuerabzugs in zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Damit sollte geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzverwaltung erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde.
Zudem sollte geklärt werden, welche Rechtsfolgen bei Fristversäumnis eintreten. Der EuGH hat diese feste Zuordnungsfrist nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen und überlässt nun die Entscheidung über die Frage der Frist für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung dem BFH. Ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen darf laut EuGH nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Ein Verstoß gegen die Dokumentationsfrist allein darf den Unternehmer aber nicht daran hindern, den sicheren Nachweis für eine Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt der Anschaffung zu führen. Der BFH wird nun prüfen, ob eine feste Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist, um das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen säumige Steuerpflichtige hat.
Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen (in der Regel 31.07. des Folgejahres) für die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen weiterhin eingehalten werden.