Wahlrecht: Ausschlussfrist zur Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen rechtens

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatz­steuerlichen Unternehmens­vermögen geltenden Fristen auseinander­gesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grund­sätzlich verworfen. Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegen­stands bzw. Gebäudes ein Wahl­recht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahl­recht ist bereits bei der Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen ist jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch noch mit Abgabe der Umsatz­steuer-­Jahres­erklärung möglich. Dabei ist nach der Recht­sprechung des Bundes­finanzhofs (BFH) die Abgabe­frist (31.07. des Folgej­ahres) einzuhalten.

Wird die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Finanz­amt dokumentiert, geht die Behörde davon aus, dass der Gegen­stand nicht dem Unter­nehmen zugeordnet worden ist. Die Folge ist die end­gültige Ver­sagung des Vor­steuer­abzugs. Der BFH hatte Fragen der Zuordnungs­entscheidung zum Unternehmens­vermögen für Zwecke des Vorsteuer­abzugs in zwei Vorab­entscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Damit sollte geklärt werden, ob ein Mitglied­staat eine Ausschluss­frist für die Zuordnung zum Unternehmens­vermögen vorsehen darf, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabe­frist für die Umsatzsteuer-­Jahreserklärung keine für die Finanz­verwaltung erkenn­bare Zuordnungs­entscheidung abgegeben wurde.

Zudem sollte geklärt werden, welche Rechts­folgen bei Frist­versäumnis eintreten. Der EuGH hat diese feste Zuordnungsfrist nicht grund­sätzlich aus unions­rechtlichen Gründen ver­worfen und über­lässt nun die Ent­scheidung über die Frage der Frist für eine Dokument­ation der Zuordnungs­entscheidung dem BFH. Ein Ver­stoß gegen die formellen Anforderungen darf laut EuGH nicht zum Verlust des Rechts auf Vor­steuer­abzug führen. Ein Ver­stoß gegen die Doku­mentations­frist allein darf den Unter­nehmer aber nicht daran hindern, den sicheren Nachweis für eine Zuordnungs­entscheidung zum Zeitpunkt der Anschaffung zu führen. Der BFH wird nun prüfen, ob eine feste Zuordnungs­frist verhältnis­mäßig ist, um das Ziel der Wahrung des Grund­satzes der Rechts­sicher­heit zu erreichen. Ferner ist zu beachten, dass die Finanz­verwaltung auch andere Sanktions­maßnahmen gegen säumige Steuer­pflichtige hat.

Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte die reguläre Abgabe­frist für Steuer­erklärungen (in der Regel 31.07. des Folge­jahres) für die Dokumen­tation der Zuordnung zum Unternehmens­vermögen weiter­hin einge­halten werden.