Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Fristen mehrmals verschoben, so dass für jedes Steuerjahr nun jeweils andere Termine gelten. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:
- Steuererklärungen für 2021: Für die Erklärungen von steuerlich nicht beratenen Steuerbürgern ist die Abgabefrist bereits im vergangenen Jahr am 31.10.2022 abgelaufen. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat etwas länger Zeit und muss seine Steuererklärungen für 2021 bis zum 31.08.2023 abgeben.
- Steuererklärungen für 2022: Wer keinen steuerlichen Berater eingeschaltet hat, muss als Abgabefrist den 30.09.2023 beachten. Da dieser Tag ein Samstag ist, muss die Steuererklärung de facto aber erst am Montag, den 02.10.2023, beim Finanzamt vorliegen. Wer steuerlich beraten ist, profitiert von einer verlängerten Abgabefrist bis zum 31.07.2024.
Hinweis: Die vorgenannten Fristen gelten für Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Bilanzen sowie für Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung. Für Land- und Forstwirte sind gesonderte Fristen festgelegt.
Zu beachten sind die Fristen nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 EUR). Reichen Steuerzahler hingegen ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2021 noch bis zum 31.12.2025 Zeit (für 2022: bis 31.12.2026), denn dann müssen sie sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.