Veräußerungsgewinn: Ist die Veräußerung eines Grundstücksteils steuerpflichtig?

Wenn man ein Grundstück im Privatvermögen hält und es veräußert, kann dieser Vorgang steuerpflichtig sein. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn bzw. der Verlust steuerlich nicht relevant. Wird jedoch das selbstbewohnte Eigenheim veräußert, gilt eine Ausnahmeregelung: Diese Veräußerung ist unabhängig vom Zeitraum steuerfrei. Wie ist es allerdings, wenn vom eigenen Grundstück ein Teil veräußert wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob dies bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Am 28.03.2014 erwarben die Kläger zu je 50 % ein bebautes Grundstück (3.863 qm) für 123.000 EUR. 2018 trennten sie von dem Grundstück 1.000 qm ab und veräußerten dieses neue Flurstück 2019 für 90.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2019 erklärten sie hieraus keine Einkünfte. Gegenüber dem Finanzamt gaben sie auf Nachfrage an, dass es sich bei dem abgetrennten Teil um einen Teil des Gartens ihres selbstgenutzten Grundstücks handle. Nach Ansicht des Finanzamts war der Vorgang jedoch steuerpflichtig.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, gehören zu den sonstigen Einkünften. Im Streitfall hätten die Kläger ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt, da sie eine Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußert hätten. Das veräußerte Grundstück diene nicht eigenen Wohnzwecken. Die Ausnahmeregelung sei daher nicht anzuwenden. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zweck des Verkaufs sei der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Die Ausnahmeregelung habe ihre Rechtfertigung darin, dass nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst würden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft ausgenommen werden sollten.