Transparenzregister – Es wird ernst!

Die Fristen für die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten nach dem zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetztes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) rücken näher.

Mit dem TraFinG wird die Meldung für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung nicht erforderlich war. Das Transparenzregister wird hierdurch zum Vollregister.

Grundsätzlich sind alle

  • juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und
  • eingetragenen Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, PartG)

sowie auch

  • nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist),
  • Trusts und
  • vergleichbare Rechtsgestaltungen

dazu verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Meldepflicht trifft somit auch börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen lassen – bei diesen Fallgruppen galt die Meldepflicht bisher als erfüllt, die Gesellschaften mussten daher keine Meldung zum Transparenzregister machen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personalgesellschaften gelten natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • Mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • Auf vergleichsbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.

Anteilseignerstellung und wirtschaftliche Berechtigung können auseinanderfallen. Wesentliche Anwendungsfälle sind Treuhandverhältnisse, stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Anteilsnießbrauch.

Welche Fristen gibt es?

Für die Meldung hat der Gesetzgeber − in Abhängigkeit von der Rechtsform der Gesellschaft − bestimmte Fristen eingeräumt:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen die Eintragung bis zum März 2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften müssen die Eintragung bis zum Juni 2022 vornehmen und
  • In allen anderen Fällen muss eine Meldung spätestens bis zum Dezember 2022 erfolgen.

Wird der Verpflichtung zur Eintragung nicht Folge geleistet, können empfindliche Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängt werden.

Sämtliche Eintragungen sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.

Die Pflicht zur Eintragung obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung der Gesellschaft, die die erforderlichen Eintragungen nach Registrierung beim Transparenzregister auch eigenständig vornehmen kann. Hilfestellung können Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer geben.

Sie werden in naher Zukunft von uns weitere Informationen von uns zu diesem Thema erhalten.