Vergütungs­ansprüche: Verleger­anteil an Einnahmen von Verwertungs­gesell­schaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatz­steuer­rechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungs­ansprüchen sowie aus urheberrechtlichen
Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheber­rechts­gesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungs­gesell­schaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungs­ansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die
Verwertungs­gesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die
Verwertungs­gesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungs­ansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheber­rechtliche Nutzungs­rechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatz­steuer­rechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungs­ansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungs­gesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheber­rechtlichen Nutzungs­rechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungs­gesellschaft
    (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungs­leistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung
    des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers
    an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.