Urheber­rechts­ver­letzungen: Wie sind Ab­mahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Bundes­finanz­ministerium hat sich zur umsatz­steuer­rechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Sofern ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheber­rechts­verletzungen oder wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnt und dafür eine Gebühr verlangt, ist zu klären, ob es sich um

  • einen nichtsteuerbaren Schadenersatz oder
  • eine steuerbare Leistung des Abmahnenden

handelt. Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits 2016 und 2019 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Abmahnleistungen nun umgesetzt und sich insbesondere zu folgenden Punkten geäußert:

  • zum Leistungsgegenstand,
  • zum Zeitpunkt der Leistung,
  • zur Bemessungsgrundlage,
  • zum Steuersatz,
  • zum unberechtigten Steuerausweis und
  • zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte nicht nur Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern auch erstmalig von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Abmahnleistung gilt als ausgeführt, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn die Zusendung einer Abmahnung an einen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs erfolgt und der Abmahnende eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen von einem nichtsteuerpflichtigen Entgelt ausgehen.