Viele Menschen zieht es ins Ausland. Manche versuchen, dort ihr Glück zu finden. Und manche einfach eine niedrigere Besteuerung. Der deutsche Staat versucht durch Gesetze, eine solche Steuervermeidung zu erschweren. So kann Deutschland einen Steuerpflichtigen noch zehn Jahre nach seinem Wegzug besteuern (sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht). Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Wegzug in ein niedriger besteuertes Gebiet erfolgte. So gibt es zum Beispiel in Großbritannien die sogenannte „remittance basis“-Besteuerung, die eine Besteuerung von ausländischen (nichtbritischen) Einkünften nur vorsieht, wenn diese in das britische Inland eingeführt werden (Vorzugsbesteuerung). Das Finanzgericht München (FG) musste nun darüber entscheiden, ob in Deutschland erzielte Kapitalerträge dieser Vorzugsbesteuerung unterliegen.
Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige. Bis Ende 2000 lebte sie in Deutschland und zog dann nach London. Im Jahr 2006 erzielte sie Kapitalerträge, deren Schuldner weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland hatte. Das Finanzamt setzte diese Erträge bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung an. Es ging davon aus, dass die Kapitalerträge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterlägen und die Steuer in Großbritannien durch eine Vorzugsbesteuerung gemindert sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Begründung der Finanzrichter lautete: Die „remittance basis“-Besteuerung ist eine Vorzugsbesteuerung im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, da die im Streitjahr geltenden britischen Einkommensteuervorschriften keine Besteuerung der Kapitaleinkünfte vorsahen. Der Steuerpflichtige muss die Anwendung der „remittance basis“-Besteuerung beantragen und zahlt zunächst keine Steuer für die nichttransferierten Einkünfte. Es erfolgt daher eine Besserstellung im Vergleich zur allgemeinen Besteuerung. Eine Vorzugsbesteuerung liegt vor, wenn die Besteuerung des Wegzüglers im ausländischen Gebiet aufgrund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert ist. Allerdings kann der deutsche Einkommensteuerbescheid im Nachhinein noch geändert werden, sollte die Klägerin die Einkünfte später nach Großbritannien transferieren und versteuern. Die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht waren im Streitfall erfüllt. Auch steht das Doppelbesteuerungsabkommen einer Besteuerung in Deutschland nicht entgegen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.