Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.
Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten – trotz der dienstlichen Fahrt – um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.
Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert also den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).