Die E-Rechnung kommt!
Ab 2025 wird es ernst: Unternehmen müssen auf elektronische Rechnungen umstellen. Was bedeutet das aber eigentlich? Und vor allem: Was ist der Unterschied zwischen einer E-Rechnung und einem simplen PDF?
Ab 2025 wird es ernst: Unternehmen müssen auf elektronische Rechnungen umstellen. Was bedeutet das aber eigentlich? Und vor allem: Was ist der Unterschied zwischen einer E-Rechnung und einem simplen PDF?
Die meisten kennen wahrscheinlich schon die elektronische Variante der Rechnung, die per E-Mail versendet wird. Doch aufgepasst: Eine E-Rechnung ist mehr als nur ein digitales Abbild der Papierrechnung! Sie ist nämlich in einem strukturierten Datenformat verpackt, was sie für Computer und automatisierte Buchhaltungssysteme maschinenlesbar macht. Für Rechnungen im B2B-Bereich wird das bald verpflichtend eingeführt.
Die B2B-Rechnung bringt gleich mehrere Vorteile:
Die E-Rechnungspflicht ist somit nicht nur ein Muss, sondern auch eine echte Chance für Unternehmen, ihre Prozesse zu optimieren und effizienter zu gestalten.
Seien Sie gut vorbereitet und informieren Sie sich jetzt über die Möglichkeiten der E-Rechnung! Gerne beraten wir Sie!
Die E-Rechnungspflicht kommt schrittweise. Hier sind alle wichtigen Termine.
Für jede Unternehmensform gibt es die passende Lösung:
Kommen Sie bei Fragen auf uns zu.
Selbstverständlich beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch zum Thema E-Rechnungspflicht. Für den Fall, dass Sie sich gerne in das Thema einlesen möchten, stellen wir Ihnen einige Links zur Verfügung:
Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, den Empfang von E-Rechnungen sicherzustellen. Dies wird an folgenden Beispielen verdeutlicht:
a) Unternehmer mit Vorsteuerabzug (z.B. Autohaus, Vermieter mit umsatzsteuerpflichtiger Vermietung)
Das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Somit muss in jedem Fall die Möglichkeit des Empfangs von E-Rechnungen sichergestellt sein.
b) Unternehmer ohne Vorsteuerabzug (z.B. Arztpraxis ohne umsatzsteuerpflichtige Leistungen, Vermieter mit umsatzsteuerfreier Vermietung, Kleinunternehmer)
Auch umsatzsteuerliche Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug aus einer erhaltenen Rechnung geltend machen können, sind grundsätzlich zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet.
Keine umsatzsteuerlichen Unternehmer
Es besteht für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die keine Unternehmer im Umsatzsteuergesetzes sind und nicht in ein umsatzsteuerliches Unternehmen eingegliedert sind, kein Handlungsbedarf. Es bedarf in diesem Fall für den Versand einer elektronischen Rechnung der vorherigen Zustimmung des Leitungsempfängers.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer umsatzsteuerlichen Einordnung haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu!
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Der Umstieg auf elektronische Rechnungen bietet zahlreiche Vorteile wie höhere Effizienz, Kosteneinsparungen und weniger Personalaufwand. Nutzen Sie bereits die Vorteile der E-Rechnung und kennen das Datev-Produktportfolio? Wenn nicht, beraten wir Sie gerne.
Die Pflicht zur E-Rechnung erfordert mehr als nur PDF-Rechnungen; sie müssen als strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz vorliegen. Die Umstellung auf Formate wie xRechnung und Zugferd ermöglicht einen schnelleren und einfacheren Rechnungsworkflow. Sind Sie mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut? Wenn nicht, beraten wir Sie gerne.
Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Die Umstellung bietet sofortige Vorteile und stellt eine große Chance dar. Haben Sie sich bereits zur neuen Gesetzgebung informiert? Falls nicht, beraten wir Sie gerne.
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