Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischten Umsätzen herausgegeben. Es hat dabei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2016 und 2019 berücksichtigt und als für die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bindend erklärt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.
Wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, dann ist die Vorsteuer aufzuteilen.
Der BFH hatte im Jahr 2016 zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Fall eines Blockheizkraftwerks geurteilt. Im Jahr 2019 hatte er entschieden, welche Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Das BMF hat die Rechtsprechung des BFH übernommen und erläutert diese im aktuellen Schreiben.
Hinweis: Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Steuerpflichtige für die bis zum 31.12.2022 bezogenen Leistungen auf die bisherigen Regelungen berufen.