CSRD-Umsetzung verzögert sich: Konsequenzen für Unternehmen und Berichterstattung

Die Unsicherheiten rund um die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht nehmen zu. Nach dem Ende der bisherigen Regierungskoalition ist fraglich, ob das Gesetz bis zum 31.12.2024 verabschiedet werden kann. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich mit den möglichen Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung auseinandergesetzt.

Verzögerung der Umsetzung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) hätte bereits in deutsches Recht integriert werden müssen. Neben einem von der EU eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren droht nun zusätzlich die Gefahr einer unbilligen Rückwirkung. Durch den Verlust der Regierungsmehrheit könnte das Umsetzungsgesetz nicht rechtzeitig vor der letzten Bundesratssitzung am 20.12.2024 verabschiedet werden. Eine Integration der CSRD ins Handelsgesetzbuch (HGB) wäre dann erst im Jahr 2025 möglich.

Verpflichtungen für bereits berichtspflichtige Unternehmen

In einem Rundschreiben vom 14.11.2024 hat das IDW klargestellt, dass neue Berichtspflichten nicht rückwirkend für das Jahr 2024 gelten können. Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr müssen daher ihre Berichterstattung gemäß der am 31.12.2024 bestehenden Rechtslage erstellen. Dies betrifft insbesondere die nichtfinanzielle Erklärung oder den Bericht gemäß §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB.

Anwendung der ESRS

Sollten die Änderungen der §§ 289c Abs. 6 und 315c Abs. 1 HGB nicht rechtzeitig in Kraft treten, ist für die Berichterstattung 2024 keine Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verpflichtend. Dennoch können Unternehmen die ESRS freiwillig als Rahmenwerk nutzen, da dies nach aktueller Rechtslage zulässig ist. Eine teilweise Anwendung einzelner ESRS ist ebenfalls möglich, wenn diese klar ausgewiesen wird.

Pflicht zur EU-Taxonomie-Berichterstattung

Die Berichtspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung bleibt unabhängig von den Entwicklungen zur CSRD bestehen.

Prüfpflichten bleiben unverändert

Da die neuen Prüfpflichten für Nachhaltigkeitsberichte noch nicht im HGB verankert sind, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Wirtschaftsprüfer prüfen lediglich, ob der Bericht vorgelegt wurde; eine inhaltliche Prüfung obliegt dem Aufsichtsrat, der bei Bedarf externe Expertise hinzuziehen kann.

Perspektive für neu verpflichtete Unternehmen ab 2025

Unternehmen, die ab 2025 erstmals berichtspflichtig sind, müssen unabhängig von der verspäteten Gesetzgebung ab 2025 die neuen Regelungen umsetzen. Dies betrifft große Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB und Mutterunternehmen nach HGB-Konzernrechnungslegungspflichten. Durch die Verzögerung fehlen diesen Unternehmen jedoch Erfahrungswerte und Vorbilder für ihre Berichterstattung.

Transformation als langfristiges Ziel

Das IDW betont die Bedeutung einer kontinuierlichen Nachhaltigkeitstransformation. Unternehmen sollten trotz rechtlicher Unsicherheiten ihre Bemühungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung fortsetzen, um langfristig zukunftsfähig zu bleiben.

Wir schließen uns der Empfehlung des IDW an und raten dazu, die begonnenen Schritte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung konsequent fortzusetzen. Mit unseren aktuellen Angeboten unterstützen wir unsere Mandanten gezielt bei der Vorbereitung auf die neuen Anforderungen. Gemeinsam mit unseren externen Experten stehen wir Ihnen bei der Erstellung der Berichterstattung beratend und praxisnah zur Seite, um eine reibungslose und zukunftssichere Umsetzung zu gewährleisten.