Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten im Ergebnis ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung jedoch der Auffassung, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte.
Der Selbständige hingegen argumentierte, dass er die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht habe, da seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfände. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro nur beschränkt abziehbar waren, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.
Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Das Büro im vorliegenden Fall erfüllte diese Kriterien, denn es war vom Selbständigen wiederholt aufgesucht worden und zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte.
Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Entscheidungserheblich war zudem, dass der Selbständige sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.