Lebensversicherung: Kapitalwahlrecht bei Rentenversicherungsverträgen

Wenn Sie vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, können Sie in der Regel zum Fälligkeitszeitpunkt zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer lebenslangen monatlichen Rente wählen. Steuerlich sollte dies grundsätzlich keinen Unterschied machen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend geregelt, dass fortlaufende Rentenzahlungen mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet. Je älter man bei Rentenbeginn ist, desto geringer fällt der Ertragsanteil aus. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob diese rückwirkende Regelung verfassungsgemäß ist.

Der Kläger schloss im Jahr 2002 einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht ab. Der Rentenbeginn war für Dezember 2020 vorgesehen. Hinsichtlich der Auszahlung entschied sich der Kläger für die fortlaufende Rentenzahlung. Da er für die Jahre 2020 und 2021 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide. Darin wurden die Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte erfasst und mit dem Ertragsanteil besteuert. Nach Ansicht des Klägers waren die Zahlungen aber den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und daher steuerfrei. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021, das auch zu diesem Ergebnis gekommen war. Der Gesetzgeber hatte jedoch im Jahr 2024 rückwirkend geregelt, dass entsprechende Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Rentenzahlungen zu Recht als sonstige Einkünfte qualifiziert und mit dem Ertragsanteil besteuert. Denn es handelt sich um eine lebenslang zu zahlende, vom Lebensalter abhängige Rente, die nach den gesetzlichen Regelungen mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Zwar lagen bei dem Vertrag grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine Einordnung als Kapitalvermögen vor. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige Auszahlung wählt. Im Streitfall hatte sich der Kläger jedoch für eine lebenslange Rentenzahlung entschieden. Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil ist durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung überholt. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die rückwirkende Änderung auch nicht gegen das Grundgesetz.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Beim BFH sind bereits weitere Verfahren zu dieser Frage anhängig.