Mitarbeiterverpflegung: Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen eines Kantinenbetreibers bejaht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bejaht den Vorsteuerabzug eines Arbeitgebers aus den Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse. Der Arbeitgeber verbilligte mit diesen Zuschüssen die Pausenverpflegung für seine Mitarbeiter. Eine unentgeltliche Wertabgabe lag hier nach Ansicht des FG nicht vor, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Die Klägerin (der Arbeitgeber) unterhält eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. Mit dem Kantinenbetreiber hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, der die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung regelte. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass eine Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und es keine innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Mitarbeiter gab, sich ihr Essen selbst zuzubereiten.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG bejaht den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls.