Nachhaltigkeitsberichterstattung: Weiteres Vorgehen zum Abschluss des Omnibus-Verfahrens

Am 11. Dezember 2025 stimmt der Rechtsausschuss über den gefundenen Kompromiss ab, gefolgt von einer Schlussabstimmung im Europäischen Parlament am 16. Dezember 2025 in Straßburg. Es ist davon auszugehen, dass der Kompromissvorschlag eine Mehrheit findet. Die Ergebnisse können danach wie folgt zusammengefasst werden:

  • CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, erleichterte Pflichten und Übergangsregelungen.
  • CSDDD: Sorgfaltspflichten nur für sehr große Unternehmen, mit reduzierten Anforderungen und längerer Umsetzungsfrist.
  • Abstimmungen zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen im Dezember, große Zustimmung gilt als wahrscheinlich.

Nach intensiven Verhandlungen hat die Europäische Union das Omnibus-I-Paket zur Aktualisierung der Regelungen für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Sorgfaltspflichten in Lieferketten (CSDDD) beschlossen. Ziel ist es, die Berichtspflichten für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Transparenz in sozialen sowie ökologischen Fragen zu stärken.

Im Rahmen der CSRD müssen künftig Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro verpflichtend über ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen berichten. Die Schwelle wurde gegenüber früheren Vorschlägen gesenkt, sodass über 80 Prozent der zuvor berichtspflichtigen Unternehmen künftig nicht mehr betroffen sind. Die Regelungen gelten ebenso für Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie Umsätze im EU-Raum erzielen. Für die „erste Welle“ der Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 eigentlich berichten müssten, gelten Ausnahmen: Für die Jahre 2025 und 2026 sind sie von der Pflicht ausgenommen. Finanzholdinggesellschaften sind ausdrücklich nicht betroffen. Zur Unterstützung wird ein digitales Portal der EU-Kommission mit Vorlagen und Leitlinien eingerichtet, das den administrativen Aufwand verringern soll.

Die CSDDD-Richtlinie konzentriert sich künftig ausschließlich auf große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro; dies gilt auch für Nicht-EU-Firmen mit entsprechender Tätigkeit in der EU. Unternehmen müssen ihre Lieferketten risikobasiert analysieren, wobei der Fokus auf den am stärksten gefährdeten Geschäftsbereichen liegt. Die Pflicht zur Erstellung von Transitionsplänen zur Anpassung an das Pariser Klimaabkommen entfällt. Verstöße werden weiterhin national geahndet, mit Bußgeldern von bis zu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Die neuen Anforderungen gelten erst ab Juli 2029, und die EU-Kommission stellt weiterhin praktische Leitlinien bereit.

Der weitere Verfahrensweg sieht Abstimmungen im Rechtsausschuss am 11. Dezember und im EU-Parlament am 16. Dezember vor. Es wird erwartet, dass der Kompromiss eine Mehrheit erhält. Während die Parlamentarier die erzielte Einigung begrüßen, kommt Kritik hingegen u.a. von der Initiative Lieferkettengesetz, die beanstandet, von den Kernelementen der CSDDD bleibe nur noch wenig übrig. Auch die Deutsche Umwelthilfe äußerte deutliche Kritik an der Einigung und erklärte in einer Stellungnahme, sie stelle einen „Frontalangriff auf den Schutz von Menschenrechten, Umwelt und Klima“ dar.