Seit dem 01.01.2026 gilt die gesetzliche Regelung der so genannten Aktivrente. Nachfolgend stellen wir die Grundsätze dar, ohne auf besondere Einzelfragen einzugehen.
Der Gesetzgeber will mit der Aktivrente einen Anreiz schaffen, dass nach dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter ein Hinzuverdienst von bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei möglich ist. Der Vorteil dieser Regelung liegt auch darin, dass die gesetzliche Rente nicht deswegen gemindert wird. Nachteile bestehen für den jeweiligen Arbeitgeber; er muss den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung weiterhin abführen, ohne dass sich die Altersrente des beschäftigten Rentners erhöht.
Die Steuerfreiheit wird nur in einem einzigen Dienstverhältnis gewährt, gilt also insbesondere nicht für Selbstständige und auch nicht für „Minijobs“. Geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können die Aktivrente auch in Anspruch nehmen. Allerdings besteht für sie der Nachteil, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und zwar unabhängig davon, ob zur aktiven Zeit Sozialversicherungspflicht bestanden hat. Die Aktivrente gilt auch für ehemals Selbstständige, z.B. Freiberufler, die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters als Arbeitnehmer (auch in ihrem bisherigen Beruf) weiterarbeiten. Für Frührentner gilt die Begünstigung im Übrigen nicht.
Wirtschaftlich ist abzuwägen, ob die Aktivrente für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirklich vorteilhaft ist. Nur wenn der persönliche Lohnsteuersatz unterhalb der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers liegt, ergibt sich für beide Parteien ein Vorteil. Dies ist im Einzelfall auszurechnen.