Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als  Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.