Sechsmonatige Wartezeit: Kein Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl in der Probezeit

Zu den Personengruppen, die im Rahmen des Arbeitsrechts einen Sonderkündigungsschutz genießen, gehören auch Betriebsratsmitglieder. Wie es sich jedoch damit verhält, wenn man sich noch während der Probezeit daran macht, einen solchen Betriebsrat zu gründen, und dann seinen Arbeitsplatz gekündigt bekommt, musste zuerst das Arbeitsgericht (ArbG) und schließlich das Landesarbeitsgericht München (LAG) klären.

Ein Sicherheitsmitarbeiter begann im März 2024 seine Arbeit in einem Unternehmen. Nur wenige Tage später ließ er bei einem Notar eine Erklärung beglaubigen, dass er einen Betriebsrat gründen wolle. Kurz darauf fragte er beim Arbeitgeber per E-Mail nach, ob es bereits einen Betriebsrat gebe. Gleichzeitig kündigte er an, eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen, falls kein Gremium existiere. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung zum Ende März 2024. Der Mann wollte die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und argumentierte, sie verstoße gegen das Verbot, eine Betriebsratswahl zu behindern. Erst Monate später (im Oktober 2024) verwies er zusätzlich auf den Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das ArbG gab ihm recht und sah die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt, weil der Beschäftigte seine Absicht notariell bestätigt hatte.

Das LAG beurteilte den Fall jedoch anders – es wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts galt der besondere Kündigungsschutz noch nicht, weil sich das Arbeitsverhältnis in der sechsmonatigen Wartezeit befand. Das KSchG fand daher keine Anwendung. Außerdem habe der Beschäftigte zu spät mitgeteilt, dass er sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen wolle. Da er dies nicht innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung tat, sei dieses Recht verwirkt gewesen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz für Wahlinitiatoren erst nach Ablauf der Wartezeit greift. Wer eine Betriebsratsgründung vorbereitet, sollte den Arbeitgeber unbedingt zeitnah über die formale Erklärung informieren, um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren.