Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:
Veranlagungszeitraum | abzugsfähig sind | maximale Steuerermäßigung |
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme | 7 % der Aufwendungen | 14.000 € |
1. Folgejahr | 7 % der Aufwendungen | 14.000 € |
2. Folgejahr | 6 % der Aufwendungen | 12.000 € |
Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.
Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.
Hinweis: Vorgegeben werden vom BMF der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Betriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.