Die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen gehört zum Regelfall, wenn es um die Ermittlung des letzten Willens eines Erblassers geht. Welche Folgen es haben kann, wenn das Rechtsgeschäft, das der Erblasser gewollt hat, unzulässig ist, war Gegenstand dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Die Eheleute hatten sich aufgrund eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu Erben zu 6/7 eingesetzt. Der Erstversterbende setzte darüber hinaus einen Sohn zu 1/7 zum Vorerben ein. Die Ausnahme zu dieser Regelung sollte ein Grundstück bilden, als dessen Alleinerbe ausdrücklich der überlebende Ehegatte vorgesehen war. Als das OLG dann über eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zum Grundstück zu entscheiden hatte und die Sache wegen einer rechtswidrigen Zwischenverfügung zurück an das Amtsgericht verwies, fiel ihm etwas auf: Die testamentarische Regelung war ihrem Wortlaut nach unzulässig. Die Erbeinsetzungen in dem Testament verstoßen gegen die zwingende Regelung des Erbrechts über eine Gesamtrechtsnachfolge – eine Rechtsnachfolge bezüglich einzelner Vermögensgegenstände ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Eheleute seien hier aber offensichtlich davon ausgegangen, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch der Sohn als Überlebender zu 1/7 als Vorerbe des Erstversterbenden eingesetzt werden sollte.
Ist das Rechtsgeschäft unwirksam und daher auch für eine Auslegung nicht mehr zugänglich, kommt nach Ansicht des OLG eine Umdeutung in ein wirksames Rechtsgeschäft in Betracht. Die Zuwendung des Miteigentumsanteils an den Überlebenden entspräche einer sogenannten Teilungsanordnung, die im Rahmen eines Testaments auch getroffen werden kann. Bei einer solchen Teilungsanordnung wird festgelegt, wie die Nachlassverteilung unter bestimmten Miterben mit feststehenden Erbteilen erfolgen soll. Das AG ist bei seiner erneuten Entscheidung nun angehalten, diese rechtlichen Hinweise bei einer Entscheidung über die Grundbuchberichtigung zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Einhaltung einer Teilungsanordnung ist für jeden Miterben rechtlich durchsetzbar. Bei Einigkeit unter allen Miterben kann von einer Teilungsanordnung abgewichen werden.