Umsetzungsfrist der CSRD-Richtlinie verlängert: Große Unternehmen müssen erstmals für 2027 einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen

Mit Pressemitteilung vom 3. April 2025 hat das EU-Parlament verlautbart, dass es mit großer parlamentarischer Mehrheit beschlossen hat, die Schwelle für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu senken. Danach sollen große Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern jetzt erstmals für das Berichtsjahr 2027 einen Nachhaltigkeitsbericht zur Prüfung vorlegen.

Dies bedeutet zum einen, dass die ursprünglich vorgesehene Grenze von 1.000 Arbeitnehmern im Rahmen der Verhandlungen deutlich reduziert wurde. Zum anderen heißt dies, dass die Umsetzungsfrist der CSRD-Richtlinie in nationales Recht auf den 26. Juli 2027 verlängert wurde.

Der weitere Zeitplan der EU-Kommission sieht folgende Schritte vor:

  • Bis Juli 2025 soll eine überarbeitete Fassung der CSRD-Richtlinie veröffentlicht werden.
  • Die überarbeiteten ESRS-Standards sollen bis spätestens Oktober 2025

In Bezug auf die Kerninhalte der Berichterstattung sind folgende wesentliche Änderungen bei den ESRS-Standards vorgesehen:

  • Abschmelzen der Datenpunkte um 25–35 %, insbesondere bei weniger wesentlichen Informationen.
  • Vorrang für quantitative Angaben gegenüber rein erläuternden Texten.
  • Bessere Differenzierung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Angaben.
  • Beibehaltung der doppelten Wesentlichkeit (Impact & Financial Materiality).
  • Verzicht auf die Entwicklung von sektorenspezifischen Standards. 
  • Weiterhin Prüfung mit begrenzter Sicherheit – eine Ausweitung auf „hinreichende Sicherheit“ ist nicht mehr vorgesehen.

Allerdings kann nicht abschließend sicher gesagt werden, ob die Schwelle von 250 Arbeitnehmern stets Anwendung findet oder ob alternativ – wie bisher – Umsatz und Bilanzsumme zur Einordnung eines Unternehmens als „groß“ berücksichtigt werden. Daher wird man auf die Die endgültige Fassung der überarbeiteten Richtlinie warten müssen.