Wenn Sie ein Haus verkaufen, kann der Verkauf unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Ein Grund kann sein, dass das Haus erst zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird, ein anderer, dass das Haus während einer kürzeren Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet Letzteres? Muss man dann wirklich immer selbst in dem Objekt gewohnt haben? Oder reicht es auch, wenn ein naher Angehöriger darin gewohnt hat? Und wer gilt als naher Angehöriger? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
Die Kläger sind verheiratet. Im Mai 2009 erwarben sie eine Eigentumswohnung, die sie der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überließen. Die Mutter verstarb Ende 2016, die Wohnung wurde daraufhin Ende 2017 verkauft. Die Kläger machten bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. In der Einkommensteuererklärung 2017 gaben sie die Veräußerung der Wohnung an und ermittelten sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn aus dem Wohnungsverkauf bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte und verrechnete ihn mit Verlustvorträgen. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, da die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten sei. Die Differenzierung des Finanzamts zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Mutter sei widersprüchlich.
Das FG folgte der Argumentation der Kläger allerdings nicht. Die Wohnung sei nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt worden. Die Nutzung der Wohnung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei unterhaltsberechtigten Kindern in Betracht. Bei diesen sei typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen. Bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen sei das nicht der Fall. Hier sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Darüber hinaus hätten im Streitfall die Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nicht vorgelegen. Es sei auch nicht die Definition des Begriffs der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden, selbst wenn hiernach die Nutzung durch die Mutter den Klägern zuzurechnen wäre.