Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.
Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je 50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt.
Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen habe.
Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.