Sehen Eheleute in einem sogenannten Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder vor, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern, so kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Das Gericht erklärte, dass das berechtigte Kind den Erwerb des sogenannten betagten Vermächtnisses in dieser Konstellation im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern muss. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern zunächst ein sogenanntes Berliner Testament errichtet.
Hinweis: Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen an einen Dritten fallen soll.
Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute im Besprechungsfall ihre Tochter und drei ihrer Geschwister ein. Zwei weitere Geschwister wurden enterbt. Darüber hinaus enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel, die regelte, dass ein Kind vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten beim Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Die enterbten Geschwister der Tochter machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Tochter erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Tochter Erbschaftsteuer fest. Das Vermächtnis rechnete das Finanzamt weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Tochter war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Der BFH entschied jedoch, dass das Vermächtnis bei der Klägerin nicht doppelt besteuert wurde. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst beim Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
Hinweis: Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entstand – und zwar einmal bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Tochter nach dem Tod der Mutter – ist für die Steuerzahler zwar ungünstig, nach Gerichtsmeinung aber nicht zu beanstanden.