Wenn Sie etwas erben, ist nicht alles unbedingt steuerpflichtig. Das bekannteste Beispiel ist das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken) steuerfrei bleiben kann. Etwas weniger geläufig ist die Steuerfreiheit von Kulturgütern. Auch diese können teilweise oder sogar ganz steuerfrei bleiben. Hierfür müssen allerdings unter anderem die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, wie ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Übertragung zu bewerten ist.
Der Kläger hatte von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten, welches mit mehreren Gebäuden bebaut war. Die Gebäude waren im Verzeichnis der Baudenkmale geführt. Die Übertragung auf den Kläger erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauchsberechtigte hatte alle mit dem Grundstück verbundenen Kosten und Lasten zu tragen. Aus drei Gebäuden erzielte der Vater Vermietungseinkünfte. Ein viertes Gebäude wurde von zwei Personen auf Basis eines lebenslangen Wohnrechts bewohnt. Der Kläger beantragte in der Schenkungsteuererklärung die Steuerbefreiung für Kulturgüter. Diese wurde ihm jedoch vom Finanzamt verwehrt.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für eine 85-prozentiige Steuerbefreiung sind im Streitfall nicht gegeben. Es handele sich zwar um erhaltenswerten Grundbesitz, denn der Nachweis, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, sei durch die Eintragung in das Verzeichnis erfüllt. Jedoch müsse eine dauerhafte Unrentierlichkeit vorliegen. Die Kosten müssten permanent – also für die Dauer von zehn Jahren nach dem Erwerb – die Einnahmen übersteigen. Es komme somit auf die Prognose an. Die vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass die Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Daran ändere auch der eingeräumte Nießbrauch nichts, durch den der Kläger keine Einnahmen erziele. Entscheidend sei nur, ob das Objekt unrentierlich sei, und nicht, ob der Eigentümer Einnahmen erziele.